wurde für die Monate Januar bis März 1999, obwohl dies auf der Hand lag, wäre ihm besagte Summe tatsächlich nicht ausbezahlt worden. In der Verfügung der a.a. Konkursverwalterin vom 2. September 2004 wurde der Betrag von Fr. 91'152.00 denn auch als „Einkünfte“ für die Zeit Januar bis März 1999 abgezogen. Dieser entspricht drei Nettomonatslöhnen. Als dann die Beklagte den Auszug der Ausgleichskasse, aus welchem ersichtlich war, dass dem Kläger für die besagten drei Monate Fr. 91'152.00 ausbezahlt worden waren, zu den Akten reichte, wich er von seiner damaligen Begründung ab.