Er selber habe diese Lohnzahlung der AHV gemeldet. Fälschlicherweise sei die auf den Lohn 1998 entfallende Restzahlung ebenso unzutreffend mit Fr. 96'000.00 anstatt mit Fr. 86'000.00 eingesetzt worden. Weshalb er von seiner Klagebegründung Abstand genommen hat, begründet der Kläger weder im vorderrichterlichen noch im Berufungsverfahren. Dies lässt doch erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Klägers aufkommen, zumal die beiden Begründungsvarianten sich doch deutlich voneinander unterscheiden. Zunächst sieht er im Betrag von Fr. 91'152.00 scheinbar eine Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse Schwyz gegenüber der Beklagten, welche nicht auf ihn abgewälzt werden könne.