Mit Urteil vom 19. Mai 2004 habe indes das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden, dass für solche Forderungen gegenüber dem Anfechter keine Rechtsgrundlagen bestehen würden. Erst in seiner Replikschrift vom 2. Juni 2005 brachte der Kläger konkret vor, dass ihm der im Auszug der Ausgleichskasse aufgeführte Lohn für die Monate Januar bis März 1999 nie ausbezahlt worden sei. Er führte als Erklärung an, dass ein Teil des Lohnes 1998, welchen er zugute gehabt hätte, ihm nicht von der C.________ AG, sondern von der F.________ AG als Restlohnzahlung pro 1998 im Betrag von Fr. 86'000.00 ausbezahlt worden sei. Er selber habe diese Lohnzahlung der AHV gemeldet.