Des Weitern ist in diesem Zusammenhang augenscheinlich, dass der Kläger im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine Argumentation änderte. So hat er in seiner Klageschrift noch vorgebracht, die angefochtene Verfügung verkenne, dass es sich beim Betrag von Fr. 91'152.00 um eine Forderung gegenüber der Konkursitin handle, die auf ihn hätte abgewälzt werden sollen. Mit Urteil vom 19. Mai 2004 habe indes das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden, dass für solche Forderungen gegenüber dem Anfechter keine Rechtsgrundlagen bestehen würden.