c) Als Beweise für die Auszahlung der drei Monatslöhne legt die Beklagte die Kopie des Kontoauszuges der Ausgleichskasse Schwyz (vorinstanzl. BB 3) ins Recht. Ausserdem hat der Vorderrichter einen Bericht der Revisionsstelle der Ausgleichskasse betreffend Lohnzahlungen an den Kläger für die Beitragsmonate Januar bis März 1999 eingeholt (vorinstanzl. D 2.1). Diesen Aktenstücken lässt sich unbestritten entnehmen, dass dem Kläger für den nämlichen Zeitraum netto Fr. 91'152.00 an Lohn ausbezahlt wurde. Des Weitern ist in diesem Zusammenhang augenscheinlich, dass der Kläger im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine Argumentation änderte.