Im Falle der Anfechtung der Kollokation der eigenen Forderung richtet sich die Klage gegen die Masse, wobei die Parteirollen der Beweislast entsprechen. Der Kläger hat Bestand und Höhe der Forderung sowie die geltend gemachte Klasse zu beweisen und die Masse als Beklagte den Untergang der klägerischen Ansprüche darzutun (Hierholzer, Basler Kommentar, 1998, N 23 und 61 zu Art. 250 SchKG). Auch unter diesem Titel liegt demnach die Beweislast in Bezug auf die Frage, ob die Beklagte die Monatslöhne von Januar bis März 1999 dem Kläger ausbezahlt hat, bei Ersterer.