Was das Arbeitsverhältnis im Speziellen betrifft, so ist der Lohn im Gesetz als vertraglicher Leistungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber geregelt. Die Nichtbezahlung des Lohnes stellt somit die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung dar. Aus den einleitend erörterten Grundsätzen über die Verteilung der Beweislast ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Kläger die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des Lohnes beweisen muss. Demgegenüber trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass und wie viel Lohn während der massgebenden Zeit vom Kläger bezogen worden sind (vgl. BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273).