Ausserdem habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid richtig festgehalten, dass der Kläger die Feststellung des Einkommens in der Zeit von Januar bis März 1999 in seiner Anfechtung vom 30. September 2004 mit keinem Wort bestritten habe. Vielmehr habe er geltend gemacht, fälschlicherweise sei die Restforderung mit einer Forderung der Ausgleichskasse verrechnet worden. Die Einkünfte von Fr. 96'000.00 habe er nicht bestritten. Hätte er den Betrag nicht erhalten, hätte der Kläger die Verfügung in diesem Punkt sicherlich angefochten.