b) Die Beklagte bestreitet hingegen eine mangelhafte Beweisabnahme und bringt vor, dass die Vorinstanz gestützt auf den AHV-Auszug sowie den durch das Gericht eingeholten Bericht der Revisionsstelle der Ausgleichskasse zu Recht das Einkommen von Fr. 96'000.00 als erwiesen erachtet habe. Weitere Beweise müssten, wenn bereits rechtsgenüglicher Beweis vorliege, nicht abgenommen werden. Ausserdem habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid richtig festgehalten, dass der Kläger die Feststellung des Einkommens in der Zeit von Januar bis März 1999 in seiner Anfechtung vom 30. September 2004 mit keinem Wort bestritten habe.