1. a) Der Kläger macht geltend, die Löhne für die Monate Januar bis März 1999 im Umfang von insgesamt Fr. 91'154.00 netto nie erhalten zu haben. Die AHV-Abrechnung beruhe wohl auf falschen Angaben. Möglicherweise habe die Beklagte die Löhne sich selber ausbezahlt und somit die Kasse im Glauben gelassen, die Beträge seien an den Kläger ausgerichtet worden. Die Ausgleichskasse habe nie abgeklärt, ob der Betrag dem Kläger zugekommen sei. Hier müsse die Beklagte zumindest Unterlagen bzw. Quittungen vorlegen. Trotz entsprechender Beweisangebote im Vorverfahren habe sich die Vorinstanz nicht um diese eklatante Lücke gekümmert.