C. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger mit Eingabe vom 14. November 2006 rechtzeitig Berufung mit den Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei im Sinne der Klagebegehren neu zu entscheiden, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Begründungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Berufungsergänzung vom 20. Februar 2007 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest.