B. Mit Klage vom 30. September 2004 beantragte der Kläger die Aufhebung der Verfügung der ausseramtlichen Konkursverwalterin vom 2. September 2004 im Konkurs der C.________ AG in Liquidation sowie die Aufnahme seiner Forderung im Umfang von Fr. 62'205.40 als Arbeitslohnforderung in die Kantonsgericht Schwyz 3 1. Klasse, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der verfügenden ausserordentlichen Konkursverwaltung. Am 14. Februar 2005 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und trug auf Abweisung der Klage an, soweit und sofern darauf einzutreten sei.