A. Der Kläger unterzeichnete am 27. November 1992 einen Geschäftsleitungsvertrag mit der C.________ AG, wonach Ersterer spätestens mit Wirkung zum 1. Juni 1993 als Direktor angestellt wurde (vorinstanzl. BB 36, Art. 1.1). An der Sitzung vom 10. Dezember 1997 ernannte der Verwaltungsrat der C.________ AG den Kläger zum geschäftsführenden Direktor und erhöhte sein monatliches Salär ab 1. Januar 1998 auf Fr. 32'000.00. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 5. Dezember 1998 per 31. Dezember 1999. Von anfangs Januar bis Ende Dezember 1999 war er arbeitsunfähig (vorinstanzl. KB 1).