{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2006-74_2008-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bbceb617131c2a1ad67e0c6ed4e50c65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2006-74_2008-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2006_74_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d63e15b26e01a57784d850fd4a721b9d2dc3154db9f1c586f4c517a63a50c6e01958f2091ebbb3421100fb0a39bd036bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d63e15b26e01a57784d850fd4a721b9d2dc3154db9f1c586f4c517a63a50c6e01958f2091ebbb3421100fb0a39bd036bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2006_74", "Checksum": "d7a96cb34e7f99f300c8e397b15c9bb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2006 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 19.02.2008 ZK 2006 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokation, Arbeitslohnforderung | SchKG-Klagen; EVSchKG 13"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:24:03", "Checksum": "f70de3a33b746706a7af1e5ef6ff66d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 19.02.2008 ZK 2006 74\nRegeste:\nKollokation, Arbeitslohnforderung | SchKG-Klagen; EVSchKG 13\n\nmassgebend. So wurde einem Generaldirektor einer Aktiengesellschaft das\nKonkursprivileg zuerkannt, weil er den Weisungen des Verwaltungsrats\nunterstand (BGE 118 III 46 E. 2c S. 50). Ein solches Subordinationsverhältnis\nfehlt, wenn Arbeitnehmer, wie etwa Direktoren einer Aktiengesellschaft oder\neiner Genossenschaft, über eine mehr oder weniger grosse Unabhängigkeit\nund Selbständigkeit verfügen (BGE 118 III 46 E. 2c S. 49 f. mit Hinweisen, unter\nanderem auf BGE 52 III 147 E. 3). Einem Mitglied des Verwaltungsrats kommt\nin rechtlicher Hinsicht eine eigentliche Führungsposition mit hoher\nEntscheidkompetenz zu. Wenn ein Geschäftsführer und gleichzeitig\neinzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats zwar in einem\nArbeitsverhältnis steht, aber es ihm wegen seiner Organstellung in tatsächlicher\nHinsicht an einem Unterordnungsverhältnis fehlt, so ist er nicht\nkonkursprivilegiert. Daran vermag nichts zu ändern, dass das\nVerwaltungsratsmitglied die im Gesetz umschriebene Funktion nicht ausfüllte\nund untätig blieb bzw. als Strohmann bloss die Anordnungen anderer ausführte;\ndenn für den Geschäftsgang trägt es – zusammen mit den andern Mitgliedern\nder Verwaltung – auch in solchen Fällen die Verantwortung und untersteht für\npflichtwidriges Handeln der Organhaftung nach Art. 754 Abs. 1 OR (BGE 118\nIII 46 E. 3b S. 52).\n\ncc) Die von der Beklagten eingereichten Belege zeigen auf, dass der Kläger\nin seiner Tätigkeit als geschäftsführender Direktor diverse Kreditverträge unterzeichnet hat. Er zeichnete kollektiv zu zweien und hatte ein beträchtliches Einkommen. Wer unterschreibt, trägt auch die Verantwortung. Dem Protokoll der\nSitzung des Verwaltungsratsausschusses vom 26. August 1998 (vorinstanzl.\nBB 37) lässt sich weiter entnehmen, dass der Kläger einen Bericht zum Halbjahresabschluss 1998 vorgelegt hat. Gemäss Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 26. August 1998 (vorinstanzl. BB 37) hat der Kläger die Anwesenden\nsodann über die wesentlichen Geschäftvorgänge orientiert. Im Übrigen ist ohnehin nur konkursprivilegiert, wer insbesondere in einem tatsächlichen und\nrechtlichen Unterordnungsverhältnis zum Arbeitgeber steht. Letzteres ist zu\nverneinen.\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nIst nach dem Gesagten ein Subordinationsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu verneinen, ist er nicht in der ersten Klasse konkursprivilegiert (Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG), sondern fällt in die dritte Klasse. Gegenteiliges vermag der Kläger nicht rechtsgenüglich darzulegen.\n\n5. Zusammenfassend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Ausserdem hat er die Beklagte ausserrechtlich mit Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und\n7.6% MWST) zu entschädigen;-\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 23. Oktober 2006 bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3'000.00 werden\ndem Kläger auferlegt und von dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss\nbezogen.\n\n3. Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren ausserrechtlich mit\nFr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und 7.6% MWST) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der\nStreitwert beträgt mindestens Fr. 30'000.00 (mutmassliche Deckung für\nForderungen der 1. Klasse).\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/GU), Rechtsanwältin\nE.________ (2/R) sowie an den Einzelrichter des Bezirkes Höfe (2/R, unter\nRückgabe der Akten).\n\nNamens der Zivilkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 24. April 2008 bag\n"}