{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2006-74_2008-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bbceb617131c2a1ad67e0c6ed4e50c65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2006-74_2008-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2006_74_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d63e15b26e01a57784d850fd4a721b9d2dc3154db9f1c586f4c517a63a50c6e01958f2091ebbb3421100fb0a39bd036bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d63e15b26e01a57784d850fd4a721b9d2dc3154db9f1c586f4c517a63a50c6e01958f2091ebbb3421100fb0a39bd036bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2006_74", "Checksum": "d7a96cb34e7f99f300c8e397b15c9bb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2006 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 19.02.2008 ZK 2006 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokation, Arbeitslohnforderung | SchKG-Klagen; EVSchKG 13"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:24:03", "Checksum": "f70de3a33b746706a7af1e5ef6ff66d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 19.02.2008 ZK 2006 74\nRegeste:\nKollokation, Arbeitslohnforderung | SchKG-Klagen; EVSchKG 13\n\n4. a) Der Kläger bringt weiter vor, dass nicht erfolgte Lohnzahlungen von\nvornherein in die erste Klasse aufzunehmen seien. Seiner Ansicht nach seien\nsie zu Unrecht nicht in der ersten Klasse des Kollokationsplanes aufgenommen\nworden. Er sei – trotz seiner formalen Funktion – an keinem einzigen Kreditgeschäft beteiligt gewesen. Der ganze Kreditbereich sei zudem nicht Bestandteil\nseines Aufgabenbereiches gewesen. Anordnungen habe er nur auf Geheiss\noder nach Genehmigung des Verwaltungsrates bzw. Verwaltungsratsausschusses treffen können. Ausgeprägter als vorliegend könne ein Unterord-\nnungs- oder Abhängigkeitsverhältnis kaum sein. Der Anspruch auf das Arbeitnehmerprivileg sei offensichtlich nicht ausgewiesen.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nb) Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger in einem Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis zu ihr gestanden habe. Er habe keine Weisungen befolgen müssen. Vielmehr habe er weitreichende Entscheidungskompetenzen gehabt und damit ihre Geschäfte bestimmt bzw. massgeblich beeinflusst. Da der\nKläger in leitender, selbständiger und eigenverantwortlicher Stellung für sie tätig\ngewesen sei, sei die Gewährung des Konkursprivilegs erster Klasse nicht zulässig.\n\nc) Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend zu diesem Vorbringen des\nKlägers Stellung genommen, obwohl sich eine Klassenzuteilung der Forderung\nnach den bisherigen Ausführungen erübrigen würde.\n\naa) Der Kläger war unbestrittenermassen geschäftsführender Direktor der\nBank. Mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 2. Dezember 1992 wurde seiner Einstellung als Mitglied der Geschäftsleitung zugestimmt (vorinstanzl.\nBB 36). Ab 1. Januar 1998 war er sodann geschäftsführender Direktor\n(vorinstanzl. BB 38).\n\nbb) Art. 219 Abs. 4 SchKG legt fest, in welcher Rangordnung namentlich nicht\npfandgesicherte Forderungen aus dem Erlös der Konkursmasse gedeckt werden. Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den\nletzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden sind, sowie die\nForderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge\nKonkurs des Arbeitgebers und die Rückforderung von Kautionen, sind in der\nersten Klasse konkursprivilegiert (Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG).\n\nDas Gesetz will denjenigen schützen, der auf den Lohn für seine Arbeit angewiesen ist, dessen Einkommen vom Lohn abhängt. Arbeitsverhältnis ist gemäss\ndeutschem und italienischem Gesetzestext grundsätzlich insbesondere der Einzelarbeitsvertrag (Peter, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, 1998, N 28 f. zu Art. 219 SchKG).\n\nDie Rechtsprechung hält aber nicht jeden, der kraft eines Arbeitsvertrags Gegenpartei eines Arbeitgebers ist, für einen Arbeitnehmer im Sinne von Art. 219\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nAbs. 4 lit. a SchKG. Dieses Konkursprivileg ist lediglich bei Personen\ngerechtfertigt, die wegen ihrer schwachen sozialen Stellung und der\nwirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Arbeitgeber nicht in der Lage sind,\nihren Lohnanspruch rechtzeitig und ungehindert durchsetzen zu können. Nicht\nkonkursprivilegiert sind all jene, die eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit\nausüben, also etwa Mitglieder von Verwaltungsräten und Kontrollbehörden,\naber auch Geschäftsführer, Direktoren und andere, die eine\narbeitgeberähnliche Stellung ausüben, d.h. über mehr oder weniger grosse\nUnabhängigkeit verfügen, massgeblich an der Geschäftspolitik teilhaben,\nEinsicht in die Geschäftsunterlagen haben und nicht in einem\nUnterordnungsverhältnis stehen (BGE 118 III 46 E. 2a S. 48 mit Hinweis auf\nBGE 52 III 147 E. 3; vgl. auch Peter, a.a.O., N 31 zu Art. 219 SchKG). Diese\nRechtsprechung gilt heute noch (BGE 118 III 46 E. 2b S. 49). Art. 219 Abs. 4\nlit. a SchKG bezweckt nach wie vor, aus sozialpolitischen und humanitären\nGründen die wirtschaftlich und persönlich vom Arbeitgeber abhängigen\nArbeitnehmer wenigstens in einem zeitlich begrenzten Rahmen gegenüber\nandern Gläubigern zu bevorzugen. Für das Lohnprivileg ist das Bestehen eines\nrechtlichen und tatsächlichen Subordinationsverhältnisses wesentliche\nVoraussetzung (BGE 118 III 46 E. 3a S. 51). Ob der Arbeitnehmer in einem\nsolchen Subordinationsverhältnis zum Arbeitgeber steht oder, im Gegenteil,\nüber eine mehr oder weniger grosse Unabhängigkeit und Selbständigkeit im\nBetrieb verfügt, beurteilt sich nach der tatsächlichen Stellung des\nArbeitnehmers innerhalb der Unternehmung. Nur demjenigen Arbeitnehmer soll\nein Konkursprivileg zustehen, für welchen ein erhöhtes Schutzbedürfnis\nbesteht, d.h. welcher in ausgeprägter Weise vom Arbeitgeber abhängig ist und\nmit Blick auf seine Unterordnung auch bei gefährdeter Finanzlage des\nUnternehmens notgedrungen nicht rechtzeitig anders disponieren, geschweige\ndenn zur Behebung dieser Gefährdung auf Geschäftsgang und Firmenpolitik\nentscheidenden Einfluss nehmen kann (BGE 118 III 46 E. 3a S. 51; SJZ\n74/1978 S. 363). Mangels Einsicht in die Bücher der Firma ist ihnen zudem die\nGefährdung häufig bis kurz vor Konkurseröffnung nicht bekannt. Sie werden\ndaher von akuter Insolvenz der Arbeitgeberin oft überrascht und wären ohne\nLohnprivileg dauernd geschädigt (SJZ 74/1978 S. 363). Daher ist die\nBezeichnung eines Arbeitnehmers – etwa als Direktor oder Prokurist – nicht\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n"}