{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2006-74_2008-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bbceb617131c2a1ad67e0c6ed4e50c65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2006-74_2008-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2006_74_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d63e15b26e01a57784d850fd4a721b9d2dc3154db9f1c586f4c517a63a50c6e01958f2091ebbb3421100fb0a39bd036bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d63e15b26e01a57784d850fd4a721b9d2dc3154db9f1c586f4c517a63a50c6e01958f2091ebbb3421100fb0a39bd036bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2006_74", "Checksum": "d7a96cb34e7f99f300c8e397b15c9bb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2006 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 19.02.2008 ZK 2006 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokation, Arbeitslohnforderung | SchKG-Klagen; EVSchKG 13"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:24:03", "Checksum": "f70de3a33b746706a7af1e5ef6ff66d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 19.02.2008 ZK 2006 74\nRegeste:\nKollokation, Arbeitslohnforderung | SchKG-Klagen; EVSchKG 13\n\nb) aa) In Art. 8 des Geschäftsleitungsvertrages ist unter anderem Folgendes\nfestgehalten:\n\n(1) Im Falle unverschuldeter Krankheit erfolgt die Gehaltszahlung gemäss Kollektiv-\nKrankentagegeldversicherung\n(2) Der Angestellte versichert sich selbst, seine Ehegattin und seine unmündigen\nKinder gegen Krankenpflegekosten. Die Prämien gehen ausschliesslich zu Lasten des Angestellten.\n\nDer Kläger hat in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 Taggelder\nin der Höhe von Fr. 163'728.00 von der G.________ bezogen. Des Weitern\nzahlte ihm die H.________ Fr. 171'620.05 für den Zeitraum vom 6. Januar 1999\nbis 31. Oktober 1999 und Fr. 31'324.50 für den Monat November 1999 sowie\nFr. 21'233.45 für den Monat Dezember 1999 an Taggeld aus. Insgesamt belief\nsich die Summe der vom Kläger bezogenen Taggelder folglich auf\nFr. 387'906.00 (vorinstanzl. BB 5 inkl. BB 5a-5d).\n\nbb) Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie\nKrankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu\nentrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn,\nsofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr\nals drei Monate eingegangen ist. Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder\nGesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (Art. 324a Abs. 1 und 2 OR). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von\nden vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden,\nwenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4\nOR).\n\nArt. 324a Abs. 4 OR bezweckt, die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers\nnur bei gleichwertigen Leistungen an den Arbeitnehmer entfallen zu lassen. Der\nArbeitgeber wird deshalb nicht bereits mit der Zahlung seines Prämienanteils,\nsondern erst mit der tatsächlichen Leistung durch eine Versicherung von seiner\nLohnfortzahlungspflicht befreit. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die\ndem Arbeitnehmer vergebens bezahlten Prämien von seinen Lohnzahlungen\nabzuziehen (Rehbinder, Berner Kommentar, 1985, N 35 zu Art. 324a OR).\n\nDie als Abgeltung für die Lohnzahlungspflicht getroffenen Regelungen können\nden Abschluss von Individualversicherungen oder Kollektivversicherungen vorschreiben (Rehbinder, a.a.O., N 35 zu Art. 324a OR). Bei der Kollektivversicherung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und trägt allein die Verantwortung für Abschluss und Durchführung des Vertrags. Eventuelle Beiträge des\nArbeitnehmers an die Versicherungsprämien werden vom Lohn abgezogen.\nDer Arbeitnehmer hat diesfalls gegenüber der Versicherung einen direkten Anspruch (Rehbinder, a.a.O., N 35 zu Art. 324a OR; Staehelin, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N 58 zu Art. 324a OR). Insoweit dem Arbeitnehmer ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht, ist der Arbeitgeber von seiner Lohnfortzahlungspflicht befreit und kann vom Arbeitnehmer nicht mit einer\nLohnforderung für die Dauer der Verhinderung belangt werden. Der Anspruch\ngegen die Versicherung tritt an Stelle der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nDer Arbeitgeber haftet nicht gleichsam als Garant der Versicherung (Staehelin,\na.a.O., N 58 zu Art. 324a OR).\n\ncc) Ob eine versicherungsrechtliche Abgeltung des Lohnfortzahlungsanspruchs gleichwertig ist, richtet sich nach der Dauer und der Höhe des Versicherungsanspruchs sowie nach der Beteiligung des Arbeitgebers an den Prämien (Rehbinder, a.a.O., N 36 zu Art. 324a OR). Dem Kläger wurden für die\nDauer eines Jahres Taggelder ausbezahlt, welche sich auf einiges mehr als\n80% seines Lohnes beliefen und zwar unabhängig davon, ob von Taggeldauszahlungen in der Höhe von Fr. 387'906.00 oder 410'310.00 ausgegangen wird\nund die Ferienansprüche zu reduzieren sind. Dem Geschäftsleitungsvertrag\nlässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger Beiträge an die Versicherungsprämien leisten musste (vgl. Art. 8 Abs. 1), wobei das KADER-Merkblatt den Akten\nnicht beiliegt. Gemäss Lohnblatt November 1998 (vorinstanzl. BB 4) wurden\ndem Kläger denn auch keine Beiträge für die Krankentaggeldversicherung abgezogen. Bei dieser Ausgangslage ist die Gleichwertigkeit der Leistungen gegeben (vgl. Beispiele in Rehbinder, a.a.O., N 36 zu Art. 324a OR).\n\nc) Es lässt sich damit festhalten, dass der Kläger selbst dann keinen Anspruch auf den Restbetrag von Fr. 62'205.40 hätte, wenn ihm die besagten drei\nMonatslöhne nicht ausbezahlt worden wären.\n\n"}