{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2006-74_2008-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bbceb617131c2a1ad67e0c6ed4e50c65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2006-74_2008-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2006_74_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d63e15b26e01a57784d850fd4a721b9d2dc3154db9f1c586f4c517a63a50c6e01958f2091ebbb3421100fb0a39bd036bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d63e15b26e01a57784d850fd4a721b9d2dc3154db9f1c586f4c517a63a50c6e01958f2091ebbb3421100fb0a39bd036bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2006_74", "Checksum": "d7a96cb34e7f99f300c8e397b15c9bb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2006 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 19.02.2008 ZK 2006 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokation, Arbeitslohnforderung | SchKG-Klagen; EVSchKG 13"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:24:03", "Checksum": "f70de3a33b746706a7af1e5ef6ff66d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 19.02.2008 ZK 2006 74\nRegeste:\nKollokation, Arbeitslohnforderung | SchKG-Klagen; EVSchKG 13\n\nc) Als Beweise für die Auszahlung der drei Monatslöhne legt die Beklagte\ndie Kopie des Kontoauszuges der Ausgleichskasse Schwyz (vorinstanzl. BB 3)\nins Recht. Ausserdem hat der Vorderrichter einen Bericht der Revisionsstelle\nder Ausgleichskasse betreffend Lohnzahlungen an den Kläger für die Beitragsmonate Januar bis März 1999 eingeholt (vorinstanzl. D 2.1). Diesen Aktenstücken lässt sich unbestritten entnehmen, dass dem Kläger für den nämlichen\nZeitraum netto Fr. 91'152.00 an Lohn ausbezahlt wurde. Des Weitern ist in diesem Zusammenhang augenscheinlich, dass der Kläger im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine Argumentation änderte. So hat er in seiner Klageschrift noch vorgebracht, die angefochtene Verfügung verkenne, dass es sich\nbeim Betrag von Fr. 91'152.00 um eine Forderung gegenüber der Konkursitin\nhandle, die auf ihn hätte abgewälzt werden sollen. Mit Urteil vom 19. Mai 2004\nhabe indes das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden, dass für solche\nForderungen gegenüber dem Anfechter keine Rechtsgrundlagen bestehen würden. Erst in seiner Replikschrift vom 2. Juni 2005 brachte der Kläger konkret\nvor, dass ihm der im Auszug der Ausgleichskasse aufgeführte Lohn für die Monate Januar bis März 1999 nie ausbezahlt worden sei. Er führte als Erklärung\nan, dass ein Teil des Lohnes 1998, welchen er zugute gehabt hätte, ihm nicht\nvon der C.________ AG, sondern von der F.________ AG als Restlohnzahlung\npro 1998 im Betrag von Fr. 86'000.00 ausbezahlt worden sei. Er selber habe\ndiese Lohnzahlung der AHV gemeldet. Fälschlicherweise sei die auf den Lohn\n1998 entfallende Restzahlung ebenso unzutreffend mit Fr. 96'000.00 anstatt mit\nFr. 86'000.00 eingesetzt worden. Weshalb er von seiner Klagebegründung Abstand genommen hat, begründet der Kläger weder im vorderrichterlichen noch\nim Berufungsverfahren. Dies lässt doch erhebliche Zweifel an den Vorbringen\ndes Klägers aufkommen, zumal die beiden Begründungsvarianten sich doch\ndeutlich voneinander unterscheiden. Zunächst sieht er im Betrag von\nFr. 91'152.00 scheinbar eine Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse\nSchwyz gegenüber der Beklagten, welche nicht auf ihn abgewälzt werden\nkönne. Er erwähnt indessen mit keinem Wort, dass ihm kein Lohn ausbezahlt\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nwurde für die Monate Januar bis März 1999, obwohl dies auf der Hand lag, wäre\nihm besagte Summe tatsächlich nicht ausbezahlt worden. In der Verfügung der\na.a. Konkursverwalterin vom 2. September 2004 wurde der Betrag von\nFr. 91'152.00 denn auch als „Einkünfte“ für die Zeit Januar bis März 1999 abgezogen. Dieser entspricht drei Nettomonatslöhnen. Als dann die Beklagte den\nAuszug der Ausgleichskasse, aus welchem ersichtlich war, dass dem Kläger für\ndie besagten drei Monate Fr. 91'152.00 ausbezahlt worden waren, zu den Akten reichte, wich er von seiner damaligen Begründung ab. Unabhängig davon\nvermag seine neue Begründung ebenso wenig zu überzeugen, wobei in diesem\nZusammenhang – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen\ndes Vorderrichters verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, Seite 7\nf.; § 136 GO). Bleibt anzufügen, dass der Kläger in seiner Berufungsschrift sodann lediglich vorbringt, der Betrag von Fr. 86'000.00 habe nichts mit der Restforderung in der Höhe von Fr. 63'000.00 zu tun. Seine frühere These, dass fälschlicherweise Fr. 96'000.00 anstelle von Fr. 86'000.00 eingetragen worden\nsei, erwähnt er mit keinem Wort mehr. Vielmehr hält er fest, dass die Beklagte\nsich die Löhne möglicherweise selber ausbezahlt und somit die Kasse im Glauben gelassen habe, die Beträge seien an den Kläger ausbezahlt worden. Es\nhandelt sich hierbei um reine Spekulation. Im Übrigen hat der Kläger die Novenberechtigung und die Voraussetzungen des Novenrechts gemäss § 104 Ziff.\n2–5 ZPO nicht dargetan (vgl. EGV-SZ 1977, S. 62 f.).\n\nd) In Anbetracht der Gesamtumstände kann nach Gesagtem davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Summe von Fr. 91'152.00 ausbezahlt\nwurde, zumindest liegen keine ernsthaften Zweifel hierüber vor. So hat auch\nder Kläger keine Beweise geliefert, welche diese Annahme hätten umzustossen\nvermögen. Weiterer Beweisabnahmen bedarf es bei dieser Sachlage nicht.\n\n3. Es stellt sich die Frage, ob der Kläger überhaupt Anspruch auf den Restbetrag von Fr. 62'205.40 hätte, wenn davon auszugehen wäre, dass ihm die\nbesagten drei Monatslöhne nicht ausbezahlt wurden.\n\na) Der Kläger führt aus, dass ein Lohnguthaben von Fr. 450'000.00 anerkannt sei. Die Beklagte verneint dies und bringt diesbezüglich vor, in Art. 8 des\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nArbeitsvertrags sei festgehalten, dass im Falle unverschuldeter Krankheit die\nGehaltszahlung gemäss Kollektiv-Krankentaggeldversicherung erfolge, was in\ncasu, wie der Kläger selbst ausführe, erfolgt sei. Auf weitere Zahlungen habe\nder Kläger keinen Anspruch. Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers\ngemäss Art. 324a OR entfalle nämlich, wenn die Erwerbsausfallversicherung\nausreichend/gleichwertig sei, die Lösung schriftlich vereinbart und die Versicherungsleistungen auch tatsächlich ausbezahlt worden seien. Dem Kläger seien\nvorliegend Versicherungsleistungen von Fr. 410'310.00 (zur Wertermittlung\nsiehe vorinstanzl. act. A IV Ziff. 1.3 [Duplik]) ausbezahlt worden, die bei weitem\ngleichwertig seien. Andernfalls hätte der Kläger lediglich Anspruch auf Lohnfortzahlung für eine beschränkte Zeit (drei Monate) gemäss Art. 324a OR gehabt.\nDer ausbezahlte Betrag von Fr. 410'310.00 sei weit mehr als 80% von\nFr. 415'929.40 (zur Wertermittlung siehe vorinstanzl. act. A IV Ziff. 1.3 [Duplik]).\nDer Kläger habe demnach keine Lohnansprüche mehr.\n\n"}