{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2006-74_2008-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bbceb617131c2a1ad67e0c6ed4e50c65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2006-74_2008-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2006_74_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d63e15b26e01a57784d850fd4a721b9d2dc3154db9f1c586f4c517a63a50c6e01958f2091ebbb3421100fb0a39bd036bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d63e15b26e01a57784d850fd4a721b9d2dc3154db9f1c586f4c517a63a50c6e01958f2091ebbb3421100fb0a39bd036bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2006_74", "Checksum": "d7a96cb34e7f99f300c8e397b15c9bb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2006 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 19.02.2008 ZK 2006 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokation, Arbeitslohnforderung | SchKG-Klagen; EVSchKG 13"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:24:03", "Checksum": "f70de3a33b746706a7af1e5ef6ff66d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 19.02.2008 ZK 2006 74\nRegeste:\nKollokation, Arbeitslohnforderung | SchKG-Klagen; EVSchKG 13\n\nb) Die Beklagte bestreitet hingegen eine mangelhafte Beweisabnahme und\nbringt vor, dass die Vorinstanz gestützt auf den AHV-Auszug sowie den durch\ndas Gericht eingeholten Bericht der Revisionsstelle der Ausgleichskasse zu\nRecht das Einkommen von Fr. 96'000.00 als erwiesen erachtet habe. Weitere\nBeweise müssten, wenn bereits rechtsgenüglicher Beweis vorliege, nicht abgenommen werden. Ausserdem habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid richtig\nfestgehalten, dass der Kläger die Feststellung des Einkommens in der Zeit von\nJanuar bis März 1999 in seiner Anfechtung vom 30. September 2004 mit keinem Wort bestritten habe. Vielmehr habe er geltend gemacht, fälschlicherweise\nsei die Restforderung mit einer Forderung der Ausgleichskasse verrechnet worden. Die Einkünfte von Fr. 96'000.00 habe er nicht bestritten. Hätte er den Betrag nicht erhalten, hätte der Kläger die Verfügung in diesem Punkt sicherlich\nangefochten.\n\n2. a) Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt,\nderjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der\nKantonsgericht Schwyz 5\n\naus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend\nmacht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die\nBeweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder\nrechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des\nAnspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit\nbestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche\nBeweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren.\nWas das Arbeitsverhältnis im Speziellen betrifft, so ist der Lohn im Gesetz als\nvertraglicher Leistungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem\nArbeitgeber geregelt. Die Nichtbezahlung des Lohnes stellt somit die\nNichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung dar. Aus den einleitend\nerörterten Grundsätzen über die Verteilung der Beweislast ergibt sich für den\nvorliegenden Fall, dass der Kläger die vertragliche Verpflichtung der Beklagten\nzur Bezahlung des Lohnes beweisen muss. Demgegenüber trägt die Beklagte\ndie Beweislast dafür, dass und wie viel Lohn während der massgebenden Zeit\nvom Kläger bezogen worden sind (vgl. BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273).\n\nIm Falle der Anfechtung der Kollokation der eigenen Forderung richtet sich die\nKlage gegen die Masse, wobei die Parteirollen der Beweislast entsprechen. Der\nKläger hat Bestand und Höhe der Forderung sowie die geltend gemachte\nKlasse zu beweisen und die Masse als Beklagte den Untergang der\nklägerischen Ansprüche darzutun (Hierholzer, Basler Kommentar, 1998, N 23\nund 61 zu Art. 250 SchKG). Auch unter diesem Titel liegt demnach die\nBeweislast in Bezug auf die Frage, ob die Beklagte die Monatslöhne von Januar\nbis März 1999 dem Kläger ausbezahlt hat, bei Ersterer.\n\nb) Nach dem Gesagten hat vorliegend die Beklagte zu beweisen, dass der\nKläger die drei Monatslöhne ausbezahlt erhalten hat. Ein Beweis gilt als\nerbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der\nRichtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann\ndabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der\nbehaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls\nverbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem\nRegelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst\nund sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet\nworden (BGE 130 III 321 E. 3.4).\n\n"}