{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2006-74_2008-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bbceb617131c2a1ad67e0c6ed4e50c65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_ZK-2006-74_2008-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK_2006_74_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d63e15b26e01a57784d850fd4a721b9d2dc3154db9f1c586f4c517a63a50c6e01958f2091ebbb3421100fb0a39bd036bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d63e15b26e01a57784d850fd4a721b9d2dc3154db9f1c586f4c517a63a50c6e01958f2091ebbb3421100fb0a39bd036bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK_2006_74", "Checksum": "d7a96cb34e7f99f300c8e397b15c9bb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK 2006 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 19.02.2008 ZK 2006 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokation, Arbeitslohnforderung | SchKG-Klagen; EVSchKG 13"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:24:03", "Checksum": "f70de3a33b746706a7af1e5ef6ff66d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 19.02.2008 ZK 2006 74\nRegeste:\nKollokation, Arbeitslohnforderung | SchKG-Klagen; EVSchKG 13\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 19. Februar 2008\nZK 2006 74\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Dr. Alice Reichmuth Pfammatter,\nKantonsrichter Erich Gmür, Pius Betschart,\nWalter Christen und Hannelore Räber,\nGerichtsschreiberin lic.iur. Cornelia Kessler.\n\nIn Sachen A.________,\nKläger und Appellant,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________ AG,\nBeklagte und Appellatin,\nvertreten durch a.a. Konkursverwalterin D.________ AG,\nvertreten durch Rechtsanwältin E.________,\n\nbetreffend Kollokation, Arbeitslohnforderung\n(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 23. Oktober 2006, E2 2004 132);-\n\nhat die Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Der Kläger unterzeichnete am 27. November 1992 einen Geschäftsleitungsvertrag mit der C.________ AG, wonach Ersterer spätestens mit Wirkung\nzum 1. Juni 1993 als Direktor angestellt wurde (vorinstanzl. BB 36, Art. 1.1). An\nder Sitzung vom 10. Dezember 1997 ernannte der Verwaltungsrat der\nC.________ AG den Kläger zum geschäftsführenden Direktor und erhöhte sein\nmonatliches Salär ab 1. Januar 1998 auf Fr. 32'000.00.\n\nDer Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 5. Dezember 1998 per 31. Dezember 1999. Von anfangs Januar bis Ende Dezember 1999 war er arbeitsunfähig (vorinstanzl. KB 1).\n\nMit Verfügung vom 15. Dezember 1998 entzog die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) der C.________ AG die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit als Bank (vorinstanzl. BB 6); die C.________ AG wurde aufgelöst und trat in Liquidation. Die D.________ AG wurde als Liquidatorin eingesetzt. Am 18. März 1999 wurde der Konkurs über die C.________ AG eröffnet.\n\nIm Konkurs der C.________ AG in Liquidation betr. die Forderungseingabe\nNr. 53 (Ord.-Nr. 39) von A.________ ging die ausseramtliche Konkursverwalterin mit Verfügung vom 2. September 2004 von einer Forderung von insgesamt\nFr. 450'111.40 aus. Nach Abzug der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am\n31. Dezember 1999 anderweitig erzielten Einkünfte von Fr. 387'906.00 sowie\nden Nettoeinkünften von Fr. 91'154.00 gemäss Kontoauszug der Ausgleichskasse Schwyz für die Zeit von Januar bis März 1999 kam die Konkursverwaltung auf eine Nettoforderung des Klägers von Fr. 0.00. Die Forderung verwies\nsie eventualiter insgesamt in die 3. Klasse (vorinstanzl. KB 1/BB 2).\n\nB. Mit Klage vom 30. September 2004 beantragte der Kläger die Aufhebung\nder Verfügung der ausseramtlichen Konkursverwalterin vom 2. September\n2004 im Konkurs der C.________ AG in Liquidation sowie die Aufnahme seiner\nForderung im Umfang von Fr. 62'205.40 als Arbeitslohnforderung in die\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n1. Klasse, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der verfügenden\nausserordentlichen Konkursverwaltung.\n\nAm 14. Februar 2005 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und trug auf\nAbweisung der Klage an, soweit und sofern darauf einzutreten sei.\n\nMit Replik vom 2. Juni 2005 und Duplik vom 26. Oktober 2005 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\n\nAm 28. Juni 2006 edierte der Vorderrichter bei der Ausgleichskasse Schwyz die\nAHV-Meldungen der C.________ AG betreffend Lohnzahlungen an den Kläger\nfür die Beitragsmonate Januar bis März 1999.\n\nMit Eingabe vom 21. September 2006 bzw. 3. Oktober 2006 nahmen die Parteien Stellung zum Beweisergebnis.\n\nMit Urteil vom 23. Oktober 2006 hat der Einzelrichter des Bezirkes Höfe die\nKlage abgewiesen, die Gerichtskosten von Fr. 1'554.25 dem Kläger auferlegt\nund diesen überdies verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von\nFr. 4'000.00 zu bezahlen.\n\nC. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger mit Eingabe vom 14. November\n2006 rechtzeitig Berufung mit den Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei\naufzuheben und es sei im Sinne der Klagebegehren neu zu entscheiden, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung im\nSinne der Begründungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\n\nMit Berufungsergänzung vom 20. Februar 2007 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest.\n\nAm 14. Juni 2007 reichte die Beklagte die Berufungsantwort ein und trug auf\nAbweisung der Berufung an.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nMit Replik und Duplik vom 1. Oktober 2007 bzw. 6. Februar 2008 hielten die\nParteien an ihren Anträgen fest;-\n\nin Erwägung:\n\n1. a) Der Kläger macht geltend, die Löhne für die Monate Januar bis März\n1999 im Umfang von insgesamt Fr. 91'154.00 netto nie erhalten zu haben. Die\nAHV-Abrechnung beruhe wohl auf falschen Angaben. Möglicherweise habe die\nBeklagte die Löhne sich selber ausbezahlt und somit die Kasse im Glauben\ngelassen, die Beträge seien an den Kläger ausgerichtet worden. Die Ausgleichskasse habe nie abgeklärt, ob der Betrag dem Kläger zugekommen sei.\nHier müsse die Beklagte zumindest Unterlagen bzw. Quittungen vorlegen. Trotz\nentsprechender Beweisangebote im Vorverfahren habe sich die Vorinstanz\nnicht um diese eklatante Lücke gekümmert. Sie habe einfach die in nichts bewiesene Behauptung der Beklagten übernommen.\n\n"}