Nach dem Gesagten ist den Klägerinnen keine Entschädigung zu sprechen. Eine Entschädigung an die Beklagten ist schliesslich bereits deshalb nicht auszurichten, da sie auf eine Stellungnahme gänzlich hätten verzichten können (vgl. BGE 119 Ia 1 E. 6b, S. 3);- Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der Beschluss des Bezirksgerichtes March vom 22. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.