c) Da sich die Beklagten nicht gegen die Rechtsmittelanträge gestellt haben, ist ihnen keine Prozessentschädigung aufzuerlegen. Weiter schuldet der Staat in den Fällen von § 145 Abs. 2 Satz 1 GO mangels gesetzlicher Grundlage keine Entschädigung (Frank/Stäuli/Messmer, a.a.O. N 5 zu § 66 ZPO ZH; ZR 77/1978 Nr. 46 E. 6; ZR 79/1980 Nr. 90; SJZ 76/1980 Nr. 3, S. 47 f.).