Vorliegend hat keine der Parteien einen Nichteintretensentscheid gefordert. Des Weitern liegt auch kein offensichtlicher Fehlentscheid gemäss § 145 Abs. 2 Satz 2 GO der Vorinstanz vor, weshalb die Kosten des Rekursverfahrens nicht dem Bezirk bzw. der Bezirksgerichtskasse March aufzuerlegen sind (vgl. § 144 lit. a und § 145 Abs. 2 GO). Für das Rekursverfahren werden demnach keine Kosten erhoben. Kantonsgericht Schwyz 9