Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens, welches durch fehlerhaftes Vorgehen der ersten Instanz veranlasst wurde, könnten allenfalls höchstens dann dem Rechtsmittelbeklagten auferlegt werden, wenn dieser am Rechtsmittelverfahren teilnimmt und Abweisung des Rechtsmittels beantragt; zumindest hat das Bundesgericht dies nicht als willkürlich bezeichnet (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 66 ZPO ZH; BGE 110 Ia 1). Vorliegend hat keine der Parteien einen Nichteintretensentscheid gefordert.