Kosten, welche keine Partei veranlasst hat, werden in der Regel der Gerichtskasse belastet (§ 145 Abs. 2 GO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen fehlerhaften, von keiner Partei beantragten Entscheid der Vorinstanz auf, mit dem sich auch der Rechtsmittelbeklagte nicht identifiziert hat, so sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens, welches durch fehlerhaftes Vorgehen der ersten Instanz veranlasst wurde, könnten allenfalls höchstens dann dem Rechtsmittelbeklagten auferlegt werden, wenn dieser am Rechtsmittelverfahren teilnimmt und Abweisung des Rechtsmittels beantragt;