6. a) Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 59 Abs. 2 ZPO). Jede Partei hat in der Regel den Gegner im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Die Klägerinnen sind mit ihrem Rechtsbegehren durchgedrungen. Die Beklagte 2 hat Gutheissung des Rekurses und der Beklagte 1 hat sich eines Antrages enthalten, weshalb sie nicht unterlegen sind.