5. Zusammenfassend ist der Rekurs gutzuheissen, der Beschluss des Bezirksgerichtes March vom 22. Dezember 2009 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sinnvollerweise werden die Verfahren BZ 2009 52 und BZ 2009 54 von der Vorinstanz vereinigt. Mit Aufhebung des angefochtenen Urteils wird ebenfalls die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung hinfällig. Das Bezirksgericht wird auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden haben.