Ausserdem kann die Herabsetzungseinrede nur bei Vorliegen eines Begehrens der Gegenseite erhoben werden. Die Herabsetzungseinrede bildet demnach für die Klägerinnen keine genügende Alternative zur Klage. Nach dem Gesagten haben die Klägerinnen das Recht, ihre Herabsetzungsund Leistungsansprüche selbständig in einem separaten Verfahren geltend zu machen. Kantonsgericht Schwyz 8