in solchen Fällen ist die Einrede insoweit zuzulassen, als die Betreffenden Teile des Nachlasses beanspruchen. Wenn die Herabsetzungsansprüche diese Erbteile überschreiten und die lebzeitigen Zuwendungen aus den eigenen Vermögen zwecks Auffüllung der Pflichtteile erstattet werden müssen, kann indessen nur die Klage zum Zug kommen (Picenoni, Die Verjährung der Testamentsungül- tigkeits- und Herabsetzungsklage [Art. 521 und 533 ZGB], in: SJZ 63/1967 S. 105; BGE 120 II 417 E. 2, S. 419). Ausserdem kann die Herabsetzungseinrede nur bei Vorliegen eines Begehrens der Gegenseite erhoben werden.