Zu beachten ist indessen, dass die Herabsetzungseinrede nicht den gleichen Schutz bietet wie die entsprechende Klage. So kann gegenüber lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, die der Herabsetzung unterliegen und die nicht mehr im Nachlass sind, in der Regel nur klageweise vorgegangen werden. Anders sieht dies aus, wenn sich der Anspruch gegen Personen richtet, die zugleich Miterben sind; in solchen Fällen ist die Einrede insoweit zuzulassen, als die Betreffenden Teile des Nachlasses beanspruchen.