O., N 1e zu Art. 604 ZGB). Demgegenüber ist die Herabsetzungsklage innerhalb eines Jahres (relative Frist) zu erheben (Art. 533 Abs. 1 ZGB). Zwar kann der Herabsetzungsanspruch einredeweise jederzeit geltend gemacht werden (Art. 533 Abs. 3 ZGB), wobei unabdingbare Voraussetzung der Geltendmachung der Einrede der Mitbesitz des Erben am Nachlassvermögen ist (Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 9 zu Art. 533 ZGB). Zu beachten ist indessen, dass die Herabsetzungseinrede nicht den gleichen Schutz bietet wie die entsprechende Klage.