Gestützt auf diese Ausführungen ist die Parteirollenverteilung im Rahmen einer Herabsetzungsklage demnach nicht gleichermassen von untergeordneter Bedeutung wie beim alleinigen Erbteilungsprozess. Es kann auch nicht von Identität der Klagen gesprochen werden, erheben die Töchter des Erblassers je für sich eine Herabsetzungsklage. Der Richter hat zu prüfen, ob der Pflichtteil eines einzelnen Erben verletzt wurde. Vorliegend wurde die Herabsetzungsklage gar mit einer Leistungsklage verbunden. Die Beklagte 2 hat mit der Leistungsklage in Rechtsbegehren Ziffer 4 ihrer Klage im Verfahren BZ 09 52 lediglich um Auszahlung ihres Pflichtteils und nicht auch derjenigen der Klägerinnen ersucht.