Das Herabsetzungsurteil hat nur Gestaltungskraft und verschafft einem vollständig übergangenen Pflichtteilserben die Erbenstellung ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs. Wenn die Herabsetzungsklage nicht zugleich mit einer Leistungsklage verbunden wurde, ist das Herabsetzungsurteil ein reines Gestaltungsurteil (Hrubesch-Millauer, in: Abt/Weibel, a.a.O., N 10 zu Vorbem. zu Art. 522 ff.). Eine Leistungsklage ist neben der Herabsetzungsklage zu erheben, wenn die Zuwendungen bereits ausgerichtet wurden, also insbesondere bei den Verfügungen unter Lebenden (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl. 2009, § 68 N 41).