522- 533 ZGB). Es ist mehreren Pflichtteilserben indessen nicht verwehrt, gemeinsam vorzugehen, wenn die Pflichtteile aller verletzt wurden (Brückner/Weibel, a.a.O., N 72 S. 40). Passivlegitimiert ist jede übermässig begünstigte Person (Miterbe, Empfänger einer lebzeitigen Zuwendung oder Vermächtnisnehmer) einzeln (Brückner/Weibel, a.a.O., N 76 S. 41). Das Herabsetzungsurteil hat nur Gestaltungskraft und verschafft einem vollständig übergangenen Pflichtteilserben die Erbenstellung ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs.