N 5 zu Art. 604 ZGB) bzw. können mit der Teilungsklage auch weitere Klagen verbunden werden, so z.B. die Herabsetzungsklage. Diese Klagen bedürfen jeweils eines besonderen Klagebegehrens, da sie nicht in der allgemeinen Teilungsklage enthalten sind (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 4b zu Art. 604 ZGB). Jeder in seinem Pflichtteil – dieser wird nach Art. 474 ZGB ermittelt – verletzte Erbe ist einzeln zur Herabsetzungsklage aktivlegitimiert (Art. 522 Abs. 1 ZGB), da es durchaus möglich ist, dass die Pflichtteile der übrigen Erben gar nicht verletzt sind (Escher, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1959, N 20 zu Einleitung zu Art. 522- 533 ZGB).