c) Vorliegend stellt sich indessen nicht nur die Frage der Erbteilung an sich, sondern gehen sowohl die Klage der Beklagten 2 im Verfahren BZ 09 52 als auch diejenige der Klägerinnen auf Feststellung des Nachlasses, Feststellung der Berechtigung eines Pflichtteiles von je 3/16 am Nachlass, Feststellung bestimmter herabsetzungsfähiger Zuwendungen inklusive Herabsetzung – soweit zur Wahrung der Pflichtteile erforderlich –, Erbteilung sowie Zuweisung und Auszahlung der Pflichtteile.