a.a.O., N 37 zu Art. 604 ZGB; ZR 84/1985 Nr. 67). Im Gegensatz zu einer actio duplex hat die selbständige Widerklage den Vorteil, dass bei einem Rückzug oder im Falle der Verneinung der Sachlegitimation des Hauptklägers im Rahmen eines Vorurteils der Prozess trotzdem seinen Fortgang nehmen kann (siehe auch: Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 1964, N 4e zu Art. 604 ZGB). Gemäss § 55 Abs. 1 ZPO nämlich bleibt eine beim Gericht rechtshängige Widerklage bestehen, auch wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt (vgl. KG 271/00 ZK vom 10. Juli 2001).