Die verschiedenen Parteien verfolgen zumeist nicht konträre Ziele, sondern unterbreiten dem Gericht in ihren Zuweisungsbegehren verschiedene Varianten, gemäss denen das gemeinsam angestrebte Ziel – die Teilung – konkretisiert werden kann. Jede Partei ist in diesem Verfahren im Grunde genommen sowohl Kläger als auch Beklagter. Verlierer mit Kostenfolge ist nur, wer sich der Teilung grundsätzlich widersetzt (Weibel, a.a.O., N 36 zu Art. 604 ZGB; Brückner/Weibel, a.a.O., N 201 ff.; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 60 ZPO ZH). Auf eine selbständige zweite Erbteilungsklage eines Beklagten kann zufolge Litispendenz bzw. Rechtshängigkeit nicht eingetreten werden (Weibel,