4. a) Wird eine durch Klage rechtshängig gemachte Sache nachher anderweitig rechtshängig gemacht, kann die Gegenpartei die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; auf die zweite Klage wird nicht eingetreten, wenn die erste Klage bei einem zuständigen Gericht erhoben wurde (§ 96 Ziff. 2 ZPO). Es muss sich um identische Klagen handeln, das heisst sie müssen die gleichen Parteien und das gleiche Rechtsbegehren betreffen. Sie ist auch bei ungleichen Parteirollen zu bejahen. Die Identität der Rechtsbegehren setzt bei Forderungsklagen voraus, dass sie sich auf den gleichen Lebensvorgang stützen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 107 ZPO ZH).