Nach der Dispositionsmaxime ist der Richter auch im Rechtsmittelverfahren an die Anträge der Parteien gebunden. Ein Rechtsmittel kann aber nicht aufgrund einer Anerkennung desselben durch die Gegenpartei vom Gericht als begründet erklärt werden. Eine Berufung kann nur geschützt werden, wenn die Vorinstanz sich in einer Tat- oder Rechtsfrage geirrt hat, eine Nichtigkeitsbeschwerde nur, wenn der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Der Rechtsmittelbeklagte kann jedoch die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen als richtig anerkennen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N 22 zu § 54 ZPO ZH).