gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB ergebe sich kein Recht auf die selbständige Anhebung einer Teilungsklage, wenn bereits eine solche durch einen Miterben anhängig gemacht worden sei und im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit zur selbständigen Geltendmachung von Ansprüchen gewährleistet sei. 3. Vorweg ist festzuhalten, dass sich sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte 2 gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz stellen, während sich der Beklagte 1 eines Antrages enthält.