2. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensbeschluss im Wesentlichen damit, dass die Begehren der Klägerschaft im Rahmen der Klageantwort im bereits hängigen Erbteilungs- und Herabsetzungsprozess eingebracht werden könnten, wodurch ihrem Sachbeurteilungsanspruch bezüglich ihrer Zuweisungsbegehren Genüge getan würde. Aus dem jederzeitigen Teilungsanspruch Kantonsgericht Schwyz 4