Dagegen erhoben die Klägerinnen am 13. Januar 2010 fristgerecht Rekurs und ersuchten um Aufhebung des Beschlusses und Anweisung an das Bezirksgericht, auf die Klage vom 16. November 2009 einzutreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Am 8. Februar 2010 verzichtete der Beklagte 1 auf die Stellung konkreter Anträge. Mit Rekursantwort vom 8. März 2010 begehrte die Beklagte 2 die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 22. Dezember 2009 und Rückweisung an dieses zur Weiterführung des Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten 1, ev. zu Lasten der Vorinstanz.