4. Es sei der Nachlass des H.________ zu teilen und es seien den Klägerinnen 1 und 2 deren Pflichtteile von den Aktiven des Nachlasses zuzuweisen, bzw. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägerinnen 1 und 2 deren Pflichtteile auszuzahlen. 5. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die Nachlassteilung gemäss Ziffer 1.-4. des Rechtsbegehrens vorzubereiten und zu gewährleisten. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten 1. Am 22. Dezember 2009 trat das Bezirksgericht auf diese Klage nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 der Klägerschaft.