3. Die Erbvorbezüge des Beklagten 1 (mindestens Fr. 50'000.00 am 7.12.2000 und Fr. 20'000.00 am 27.11.2001) und die Schenkung des Grundstücks GB- Nr. xx Lachen (H.________strasse yy, Lachen) vom Erblasser an den Beklagten 1 sowie die sonstigen lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Beklagten 1 seien als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen (soweit erforderlich durch Einholung eines Bewertungsgutachtens für das Grundstück GB-Nr. xx Lachen) und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung der Pflichtteile der Klägerinnen 1 und 2 erforderlich ist.