4. Es sei der Nachlass des H.________ zu teilen und es sei der Klägerin deren Pflichtteil von den Aktiven des Nachlasses zuzuweisen, bzw. der Beklagte Ziffer 3 sei zu verpflichten, der Klägerin deren Pflichtteil auszuzahlen. 5. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die Nachlassteilung gemäss Ziffer 1-4 der Rechtsbegehren vorzubereiten und zu gewährleisten. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten Ziffer 3. b) Die Klägerinnen gelangten am 16. November 2009 sodann mit folgenden Rechtsbegehren an das Bezirksgericht March: