Die Erbvorbezüge des Beklagten Ziffer 3 (mindestens Fr. 50'000.-- am 7.12.2000 und Fr. 20'000.-- am 27.11.2001) und die Schenkung des Grundstücks GB Nr. xx Lachen (H.________strasse yy, Lachen) durch den Erblasser zugunsten des Beklagten Ziffer 3 sowie die sonstigen finanziellen Vorteile des Erblassers zugunsten des Beklagten Ziffer 3 seien als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen (soweit erforderlich durch Einholung eines Bewertungsgutachtens für das Grundstück GB Nr. xx Lachen) und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Klägerin erforderlich ist.