1. Es sei der Nachlass des H.________ mitsamt den herabsetzungsfähigen Zuwendungen gemäss Ziffer 3 der Rechtsbegehren festzustellen. 2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin am Nachlass gemäss Ziffer 1 der Rechtsbegehren zum Pflichtteil von 3/16 (drei Sechszehntel) berechtigt ist. 3. Die Erbvorbezüge des Beklagten Ziffer 3 (mindestens Fr. 50'000.-- am 7.12.2000 und Fr. 20'000.-- am 27.11.2001) und die Schenkung des Grundstücks