1. a) Nachdem anlässlich der Sühneverhandlung vom 15. September 2009 keine Einigung erzielt werden konnte, machte die Beklagte 2 am 12. November 2009 gegen die Klägerinnen sowie den Beklagten 1 eine Klage beim Bezirksgericht March anhängig. Der entsprechenden Begründung vom 14. Dezember 2009 lassen sich folgende Rechtsbegehren entnehmen (BZ 09 52):