{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_RK1-2010-8_2010-10-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4d6b3332c9341d0b730d30567a2a8694"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_RK1-2010-8_2010-10-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/RK1_2010_8_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d09cc58245d9b74ac35a9b4fd6ff3636e1c735d89590ddd504f6230bf7e3fef95e81fffd9c9f467d4a27755cb60d5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d09cc58245d9b74ac35a9b4fd6ff3636e1c735d89590ddd504f6230bf7e3fef95e81fffd9c9f467d4a27755cb60d5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=RK1_2010_8", "Checksum": "8ecf152b79dfc789e44dd8f7457e09d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RK1 2010 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 26.10.2010 RK1 2010 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung, Litispendenz | Zivilpozessuale Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:20", "Checksum": "827f54888a3fb2c5ed78fffb0009c0d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 26.10.2010 RK1 2010 8\nRegeste:\nErbteilung, Litispendenz | Zivilpozessuale Fragen\n\nb) Die Klägerinnen sind mit ihrem Rechtsbegehren durchgedrungen. Die Beklagte 2 hat Gutheissung des Rekurses und der Beklagte 1 hat sich eines Antrages enthalten, weshalb sie nicht unterlegen sind.\n\nKosten, welche keine Partei veranlasst hat, werden in der Regel der Gerichtskasse belastet (§ 145 Abs. 2 GO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen fehlerhaften, von keiner Partei beantragten Entscheid der Vorinstanz auf, mit dem sich\nauch der Rechtsmittelbeklagte nicht identifiziert hat, so sind die Kosten des\nRechtsmittelverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten eines\nRechtsmittelverfahrens, welches durch fehlerhaftes Vorgehen der ersten Instanz veranlasst wurde, könnten allenfalls höchstens dann dem Rechtsmittelbeklagten auferlegt werden, wenn dieser am Rechtsmittelverfahren teilnimmt\nund Abweisung des Rechtsmittels beantragt; zumindest hat das Bundesgericht\ndies nicht als willkürlich bezeichnet (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 66\nZPO ZH; BGE 110 Ia 1). Vorliegend hat keine der Parteien einen Nichteintretensentscheid gefordert. Des Weitern liegt auch kein offensichtlicher Fehlentscheid gemäss § 145 Abs. 2 Satz 2 GO der Vorinstanz vor, weshalb die Kosten\ndes Rekursverfahrens nicht dem Bezirk bzw. der Bezirksgerichtskasse March\naufzuerlegen sind (vgl. § 144 lit. a und § 145 Abs. 2 GO). Für das Rekursverfahren werden demnach keine Kosten erhoben.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nc) Da sich die Beklagten nicht gegen die Rechtsmittelanträge gestellt haben,\nist ihnen keine Prozessentschädigung aufzuerlegen. Weiter schuldet der Staat\nin den Fällen von § 145 Abs. 2 Satz 1 GO mangels gesetzlicher Grundlage\nkeine Entschädigung (Frank/Stäuli/Messmer, a.a.O. N 5 zu § 66 ZPO ZH;\nZR 77/1978 Nr. 46 E. 6; ZR 79/1980 Nr. 90; SJZ 76/1980 Nr. 3, S. 47 f.).\n\nNach dem Gesagten ist den Klägerinnen keine Entschädigung zu sprechen.\nEine Entschädigung an die Beklagten ist schliesslich bereits deshalb nicht auszurichten, da sie auf eine Stellungnahme gänzlich hätten verzichten können\n(vgl. BGE 119 Ia 1 E. 6b, S. 3);-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der Beschluss des Bezirksgerichtes March vom 22. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur materiellen\nBeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Der von den Klägerinnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.00 wird zurückerstattet.\n\n3. Eine ausserrechtliche Parteientschädigung wird nicht gesprochen.\n\n4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung\nnach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes unter den\nVoraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss\nden Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.\n\n5. Zustellung an Rechtsanwalt C.________ (3/GU), Rechtsanwalt\nE.________ (2/GU), Rechtsanwalt G.________ (2/GU) sowie an die Vorinstanz (2/R, unter Rückgabe der Akten).\n\nNamens der 1. Rekurskammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 15. November 2010 sl\n"}