{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_RK1-2010-8_2010-10-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4d6b3332c9341d0b730d30567a2a8694"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_RK1-2010-8_2010-10-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/RK1_2010_8_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d09cc58245d9b74ac35a9b4fd6ff3636e1c735d89590ddd504f6230bf7e3fef95e81fffd9c9f467d4a27755cb60d5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d09cc58245d9b74ac35a9b4fd6ff3636e1c735d89590ddd504f6230bf7e3fef95e81fffd9c9f467d4a27755cb60d5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=RK1_2010_8", "Checksum": "8ecf152b79dfc789e44dd8f7457e09d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RK1 2010 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 26.10.2010 RK1 2010 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung, Litispendenz | Zivilpozessuale Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:20", "Checksum": "827f54888a3fb2c5ed78fffb0009c0d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 26.10.2010 RK1 2010 8\nRegeste:\nErbteilung, Litispendenz | Zivilpozessuale Fragen\n\nN 5 zu Art. 604 ZGB) bzw. können mit der Teilungsklage auch weitere Klagen\nverbunden werden, so z.B. die Herabsetzungsklage. Diese Klagen bedürfen jeweils eines besonderen Klagebegehrens, da sie nicht in der allgemeinen Teilungsklage enthalten sind (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 4b zu Art. 604 ZGB). Jeder\nin seinem Pflichtteil – dieser wird nach Art. 474 ZGB ermittelt – verletzte Erbe\nist einzeln zur Herabsetzungsklage aktivlegitimiert (Art. 522 Abs. 1 ZGB), da es\ndurchaus möglich ist, dass die Pflichtteile der übrigen Erben gar nicht verletzt\nsind (Escher, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1959, N 20 zu Einleitung zu Art. 522-\n533 ZGB). Es ist mehreren Pflichtteilserben indessen nicht verwehrt, gemeinsam vorzugehen, wenn die Pflichtteile aller verletzt wurden (Brückner/Weibel,\na.a.O., N 72 S. 40). Passivlegitimiert ist jede übermässig begünstigte Person\n(Miterbe, Empfänger einer lebzeitigen Zuwendung oder Vermächtnisnehmer)\neinzeln (Brückner/Weibel, a.a.O., N 76 S. 41). Das Herabsetzungsurteil hat nur\nGestaltungskraft und verschafft einem vollständig übergangenen Pflichtteilserben die Erbenstellung ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs. Wenn die\nHerabsetzungsklage nicht zugleich mit einer Leistungsklage verbunden wurde,\nist das Herabsetzungsurteil ein reines Gestaltungsurteil (Hrubesch-Millauer, in:\nAbt/Weibel, a.a.O., N 10 zu Vorbem. zu Art. 522 ff.). Eine Leistungsklage ist\nneben der Herabsetzungsklage zu erheben, wenn die Zuwendungen bereits\nausgerichtet wurden, also insbesondere bei den Verfügungen unter Lebenden\n(Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl.\n2009, § 68 N 41).\n\nGestützt auf diese Ausführungen ist die Parteirollenverteilung im Rahmen einer\nHerabsetzungsklage demnach nicht gleichermassen von untergeordneter Bedeutung wie beim alleinigen Erbteilungsprozess. Es kann auch nicht von Identität der Klagen gesprochen werden, erheben die Töchter des Erblassers je für\nsich eine Herabsetzungsklage. Der Richter hat zu prüfen, ob der Pflichtteil eines\neinzelnen Erben verletzt wurde. Vorliegend wurde die Herabsetzungsklage gar\nmit einer Leistungsklage verbunden. Die Beklagte 2 hat mit der Leistungsklage\nin Rechtsbegehren Ziffer 4 ihrer Klage im Verfahren BZ 09 52 lediglich um Auszahlung ihres Pflichtteils und nicht auch derjenigen der Klägerinnen ersucht.\nWürde man der Ansicht der Vorinstanz folgen, könnten die Klägerinnen im Fall,\ndass die Beklagte 2 ihre am 12. November 2009 erhobene Klage zurückziehen\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nwürde und der Prozess gestützt darauf als erledigt abgeschrieben werden\nmüsste, ihrerseits zwar noch auf Erbteilung klagen, nicht mehr aber auf Herabsetzung und auf Auszahlung ihres Pflichtteils (vgl. auch ZR 84/1985 Nr. 67 E. 2,\nS. 162). Der Erbteilungsanspruch ist unverjährbar. Solange Erbschaftsvermögen vorhanden ist, das noch nicht in eine Teilung einbezogen ist, besteht hinsichtlich desselben die Erbengemeinschaft weiter und kann dessen Teilung mit\nder Erbteilungsklage verlangt werden. Insofern kann einer neuen Teilungsklage\nauch nicht die Einrede der abgeurteilten Sache entgegengehalten werden\n(Tuor/Picenoni, a.a.O., N 1e zu Art. 604 ZGB). Demgegenüber ist die Herabsetzungsklage innerhalb eines Jahres (relative Frist) zu erheben (Art. 533 Abs. 1\nZGB). Zwar kann der Herabsetzungsanspruch einredeweise jederzeit geltend\ngemacht werden (Art. 533 Abs. 3 ZGB), wobei unabdingbare Voraussetzung\nder Geltendmachung der Einrede der Mitbesitz des Erben am Nachlassvermögen ist (Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 9 zu Art. 533 ZGB). Zu beachten ist indessen, dass die Herabsetzungseinrede nicht den gleichen Schutz bietet wie die\nentsprechende Klage. So kann gegenüber lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, die der Herabsetzung unterliegen und die nicht mehr im Nachlass sind,\nin der Regel nur klageweise vorgegangen werden. Anders sieht dies aus, wenn\nsich der Anspruch gegen Personen richtet, die zugleich Miterben sind; in solchen Fällen ist die Einrede insoweit zuzulassen, als die Betreffenden Teile des\nNachlasses beanspruchen. Wenn die Herabsetzungsansprüche diese Erbteile\nüberschreiten und die lebzeitigen Zuwendungen aus den eigenen Vermögen\nzwecks Auffüllung der Pflichtteile erstattet werden müssen, kann indessen nur\ndie Klage zum Zug kommen (Picenoni, Die Verjährung der Testamentsungül-\ntigkeits- und Herabsetzungsklage [Art. 521 und 533 ZGB], in: SJZ 63/1967\nS. 105; BGE 120 II 417 E. 2, S. 419). Ausserdem kann die Herabsetzungseinrede nur bei Vorliegen eines Begehrens der Gegenseite erhoben werden. Die\nHerabsetzungseinrede bildet demnach für die Klägerinnen keine genügende Alternative zur Klage.\n\nNach dem Gesagten haben die Klägerinnen das Recht, ihre Herabsetzungsund Leistungsansprüche selbständig in einem separaten Verfahren geltend zu\nmachen.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n5. Zusammenfassend ist der Rekurs gutzuheissen, der Beschluss des Bezirksgerichtes March vom 22. Dezember 2009 aufzuheben und die Sache zur\nmateriellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sinnvollerweise\nwerden die Verfahren BZ 2009 52 und BZ 2009 54 von der Vorinstanz vereinigt.\nMit Aufhebung des angefochtenen Urteils wird ebenfalls die vorinstanzliche\nKosten- und Entschädigungsregelung hinfällig. Das Bezirksgericht wird auch\nüber die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden haben.\n\n6. a) Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Kosten verhältnismässig\nverteilt (§ 59 Abs. 2 ZPO). Jede Partei hat in der Regel den Gegner im gleichen\nVerhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr\nKosten auferlegt werden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n"}